Satzung der Heimatortsgemeinschaft Arkeden
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Heimatortsgemeinschaft Arkeden“. Im Satzungstext verwendete Kurzform: „HOG Arkeden“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dinkelsbühl.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz „e.V.“.
§ 2
Zweck
Zweck
- Der Verein „HOG Arkeden“ versteht sich als eigenständige Gliederung der außerhalb Siebenbürgens bzw. Rumäniens ansässigen Arkeder Landsleute. Die „HOG Arkeden“ ist ein ideeller Verein und soll die siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaftsinteressen fördern und pflegen. Ein besonderes Anliegen ist es, lokalspezifische Wünsche aufzugreifen und Aufgaben zu übernehmen, die über die Förderung durch allgemeine und überregionale Zielsetzungen der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. und deren Einrichtungen sowie anderer kultureller und sozialer Körperschaften und Einrichtungen wie z.B. der Siebenbürgisch-Sächsische Kulturrat oder der Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V. hinausgehen und auf dieser Ebene am zweckmäßigsten gelöst werden können.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und der Heimatpflege. - Diesem Zweck zufolge ergeben sich folgende Zielsetzungen:
- Wahrung und Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls in der Gemeinschaft der Arkeder
- Dokumentation und Sicherung des Arkeder Kulturgutes
- Pflege und Wahrung des kulturellen Erbes, der Bräuche, der Tracht und der siebenbürgischen Traditionen, speziell derjenigen aus Arkeden
- Förderung und Pflege der Jugendarbeit
- Pflege des Andenkens der Verstorbenen durch Unterhaltung des Friedhofs in Arkeden
- Mithilfe bei der Pflege und Unterhaltung des evangelischen Gotteshauses in Arkeden
- Blumenpflege am Heldendenkmal in Dinkelsbühl
- Bereitstellung von Beiträgen, Berichten, Informationen etc. aus dem Arkeden der Vergangenheit und der Gegenwart im Rahmen einer Präsenz im Internet
- Enge Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung mit dem Verband der Siebenbürgisch-Sächsischen Heimatortsgemeinschaften e.V., der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen e.V. auf Kreis-, Landes- und Bundesebene und mit anderen siebenbürgischen Einrichtungen
- Sammlung von Spenden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben
§ 3
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der zum § 10b EStG erlassenen Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.
- Bei dem Verein handelt es sich um einen sogenannten Idealverein.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Ausgaben, die für den Verein im Auftrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung getätigt wurden, werden ersetzt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft der „HOG Arkeden“ können alle Personen ungeachtet ihres Wohnsitzes erwerben, die sich zur Gemeinschaft der Arkeder bekennen, ihre Wurzeln nach Geburt oder Abstammung in Arkeden haben, sich durch Heirat oder Ansiedlung als Arkeder verstehen, aus Sympathie zur Gemeinde und ihrer Bevölkerung sich diesen verbunden fühlen, die Satzung des Vereins anerkennen und für die Ziele des Vereins eintreten.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
- Rechte der Mitglieder:
- Recht auf umfassende, vereinsbetreffende Information
- Recht zur Teilnahme an Mitgliedsversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins
- Recht zu wählen und gewählt zu werden
- Pflichten der Mitglieder:
- Anerkennung der Satzung und Förderung der Vereinszwecke
- Beachtung und Anerkennung der Beschlüsse der Organe des Vereins
- Loyales Verhalten gegenüber dem Verein
- Fristgerechte Entrichtung des Mitgliedsbeitrages
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Ableben
- Austritt:
Der Austritt ist schriftlich drei Monate vor Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. - Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand vorgeschlagen werden, falls das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit seinem Vereinsbeitrag trotz Mahnung mehr als ein Jahr im Verzug ist oder in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.
Das Ausscheiden bzw. der Ausschluss wird schriftlich bestätigt und der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Über Beschwerden der ausgeschlossenen Mitglieder und eine eventuelle Wiederaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.
- Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an die „HOG Arkeden“.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu entrichten. Dabei handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der jeweils zum 31. Januar jeden Jahres fällig wird.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Vorstand kann ermächtigt werden, Rentnern, Schülern und Studenten auf Antrag die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
- Spenden sollen ausschließlich zweckgebunden erfolgen. Die Mitglieder der „HOG Arkeden“ werden darauf hingewiesen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Kassenprüfer
- Der Arbeitskreis Arkeden
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden nötig.
- Die Mitgliederversammlung findet anlässlich des im zweijährigen Turnus anzusetzenden Heimatortstreffens (Arkeder Treffen) statt und ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag der Mitglieder aufgenommen werden, solange sie nicht satzungsändernden Charakter haben. - Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Überprüfung der Tätigkeit und der Beschlüsse des Vorstands
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Auflösung der „Heimatortsgemeinschaft Arkeden“
- Über die Mitgliedsversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort, Datum und Zeit der Veranstaltung, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und dem HOG-Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und soll für alle Mitglieder einsehbar sein.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich folgendermaßen aus neun Personen zusammen:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassenwart
- Fünf Fachreferenten:
o Kultur-/ Brauchtumspflege (zwei)
o Heimatpflege (zwei)
o Jugendfragen (eins)
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Gewählt ist jeweils derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen erzielt (relative Mehrheit). Stellt sich nur ein Bewerber zur Wahl, so ist zu seiner Wahl die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, rückt aus dem „Arbeitskreis Arkeden“ ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer in den Vorstand nach. Die Belegung des frei gewordenen Amts und das Aufgabengebiet des Ersatzmitglieds wird vom Vorstand bestimmt.
- Als Leitungsorgan obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung, die im Sinne dieser Satzung erfolgen soll. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Führung der Mitgliederlisten
- Verwaltung von Beiträgen, Spenden und Vereinsvermögen
- Führung und Bestimmung des Mitteleinsatzes
- Vorbereitung und Organisation der Vorstandssitzungen
- Vorbereitung und Organisation des Arkeder Treffens
- Einberufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung
- Koordination von Projekten zur Sicherung des Kulturgutes
- Vertretung der „HOG Arkeden“ nach außen (Behörden, Verbände, Institutionen)
- Rechenschaftslegung anlässlich der Mitgliederversammlung
- Beschluss über Vorschläge der Fachreferenten
- Laufende Information der Mitglieder durch die „Siebenbürgische Zeitung“
- Aktive Mitarbeit bei der Gestaltung der Internet-Seite der „HOG Arkeden“
§ 9
Vertretung des Vereins
Vertretung des Vereins
- Der Verein „HOG Arkeden“ wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und/oder den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis soll gelten, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und im Auftrag tätig werden darf.
§ 10
Kassenprüfer
Kassenprüfer
- Die beiden Kassenprüfer werden im Anschluss an die Vorstandswahl für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Nach den erfolgten Abschlussarbeiten des Kassenwarts zum Jahresende wird dessen Jahresbericht sowie seine Rechnungsbücher für die Finanz- und Vermögensverwaltung der „HOG Arkeden“ von beiden Kassenprüfern gemeinsam geprüft. Eine Revision durch nur einen der beiden Kassenprüfer kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.
- Eine Revision ist außerdem vor allen Mitgliederversammlungen durchzuführen, an denen Neuwahlen stattfinden.
§ 11
Arbeitskreis Arkeden
Arbeitskreis Arkeden
- Der „Arbeitskreis Arkeden“ wurde am 30. Juni 2001 in Augsburg ins Leben gerufen. Die klar definierte Zielsetzung des Arbeitskreises ist es, die notwendige Reorganisation der Arkeder Heimatortsgemeinschaft (mit Satzung und gewähltem mehrköpfigem Vorstand) in die Wege zu leiten und zu verwirklichen.
- Dem Arbeitskreis kommt die Funktion eines Bindeglieds zwischen den HOG-Mitgliedern und dem HOG-Vorstand zu.
- Im Arbeitskreis vertreten sind Mitglieder der „HOG Arkeden“, die bereit sind, durch aktive Mitarbeit die Arkeder Gemeinschaftspflege mitzugestalten und die satzungsmäßigen Ziele der „HOG Arkeden“ zu vertreten und zu unterstützen. Die Anzahl der Teilnehmer des Arbeitskreises ist nicht festgelegt. Die Absicht einer Teilnahme an Arbeitskreissitzungen muss dem Vorstand jedoch spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Sitzungstermin bekannt gegeben werden.
- Der Arbeitskreis ist somit eine Stütze für den gewählten Vorstand. Bei Bedarf werden Arbeitskreis-Sitzungen einberufen. Die Mitglieder des Arbeitskreises können auch zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, um bei der Lösungsfindung für schwierige Probleme mitzuwirken.
§ 12
Veranstaltungen der „HOG Arkeden“
Veranstaltungen der „HOG Arkeden“
- Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen einberufen.
- Mitgliederversammlungen finden anlässlich des Arkeder Treffens im zweijährigen Turnus statt.
- Für die Vorbereitung und Ausrichtung der Veranstaltungen ist der HOG-Vorstand zuständig.
- Über alle Beratungen, Beschlüsse und Veranstaltungen werden Protokolle angefertigt, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
§ 13
Mitarbeit und Finanzmittel
Mitarbeit und Finanzmittel
- Die Mitarbeit in der „HOG Arkeden“ erfolgt ehrenamtlich.
- Die Jahresbeiträge werden satzungsmäßig eingesetzt.
- Spenden werden grundsätzlich nur für den angegebenen Zweck verwendet.
§ 14
Besondere Satzungsänderungen
Besondere Satzungsänderungen
- Änderungen der Vereinssatzung einschließlich des Vereinszwecks erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung und erfordern eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder dem Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 15
Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der „HOG Arkeden“ ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige siebenbürgisch-sächsische Einrichtung „Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V.“, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Dinkelsbühl, 8. September 2001